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Pro Ethica - think tank en sciences morales

1200 Genève

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Charta und Statuten

Charta

Definition

Die vorliegende Charta vervollständigt die Identität des Vereins Pro Ethica – Think tank en sciences morales, welche darüberhinaus auf seinen Statuten basiert. Die Charta definiert die Position des Vereins seinem Gegenstand, der Ethik, gegenüber und legt die Bedingungen fest, unter denen der Verein diesen Gegenstand behandeln will. Ebenso umrahmt die Charta die Aktivitäten des Vereins, indem sie seine Ziele verdeutlicht und seine Mittel aufzeigt. Schliesslich legt sie die Grundsätze fest, welche den Beziehungen zu seinen Mitgliedern und der Öffentlichkeit zugrundeliegen.

Werte

  1. Gegenstand von Pro Ethica ist die Ethik als (i) Diskursgebiet, (ii) Diskursobjekt und (iii) alltägliche Praxis. Pro Ethica interessiert sich für alle Überlieferungen und Kenntnisse, welche einem tieferen und breiteren Verständnis der Ethik in diesen drei Bedeutungen dienlich sein können.

  2. Als Diskursgebiet ist die Ethik unabhängig von allen anderen Disziplinen und Geistesaktivitäten wie den empirischen Wissenschaften oder der Religion. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Diskursgebiete der Ethik nicht dienlich sein können. Pro Ethica engagiert sich für diese Autonomie.

  3. Als Diskursgebiet behandelt die Ethik moralische Sachverhalte. Pro Ethica ist der Überzeugung, dass moralische Sachverhalte gänzlich durch nicht-moralische Sachverhalte bestimmt sind, und dass die Untersuchung dieser beiden Arten von Sachverhalten unumgänglich ist, um in der Ethik voranzukommen. Folglich ist Pro Ethica der Überzeugung, dass sämtliche Antworten auf moralische Fragestellungen durch Bezug auf nicht-moralische Sachverhalte erklärbar und rechtfertigbar sind, und setzt sich dafür ein, dass sämtliche moralischen Fragestellungen unter dieser Bedingung erklärt und gerechtfertigt werden.

  4. Als Diskursobjekt betrifft die Ethik vor allem die Menschen und deren Beziehungen zueinander. Pro Ethica lehnt jedoch die Idee ab, wonach die Ethik ausschliesslich den Menschen betreffe – aus der Überzeugung heraus, dass zahlreiche Aspekte der Umwelt moralisch von Wichtigkeit sind.

  5. Als Diskursobjekt reduziert sich die Ethik nicht auf eine Ansammlung von Normen. Pro Ethica engagiert sich für eine Berücksichtigung nicht nur der moralischen Normen, sondern auch der Vielzahl moralisch relevanter Werte. Demnach interessiert sich Pro Ethica nicht nur für das Verhältnis zwischen den Handlungen und den Normen, sondern auch für jenes zwischen den Individuen und den Werten.

  6. Pro Ethica ist der Überzeugung, dass jeder Mensch zu Wohlwollen, Unvoreingenommenheit, Ehrlichkeit und Verbesserung fähig ist, und dass die Ausübung dieser Fähigkeiten nicht nur für das Artikulieren eines Diskurses über Ethik wesentlich ist, sondern auch für dessen praktische Umsetzung. In diesem Sinne setzt sich Pro Ethica für einen Dialog ein, welcher:

    • frei ist von ausschliesslich individuellen Interessen der Betroffenen;
    • begründet ist auf eine explizite Argumentation, welche die in (3) erwähnte Bedingung erfüllt;
    • jedem und jeder im Geist konstruktiver Kritik respektvoll begegnet.

Ziele

  1. Pro Ethica hat ein tieferes und breiteres Verständnis der Ethik in ihren drei Bedeutungen zum Ziel. Dazu widmet sich der Verein:
    • dem vertieften Nachdenken über die im zeitgenössischen sozio-ökonomischen Kontext handlungsweisenden ethischen Normen, mittels Ausarbeitung einer Methodologie, analytischer Instrumente und eines theoretischen Rahmens um die Stellung verschiedener Akteure diesen Normen gegenüber zu evaluieren;
    • dem Identifizieren der die zeitgenössischen ethischen Debatten strukturierenden Themen und dem Erarbeiten von Handlungsvorschlägen zwecks einer Verbesserung des moralischen Gewebes der Gesellschaft;
    • dem Zusammentragen, Unterhalten und Verbreiten der für die obigen Ziele relevanten Kenntnisse.
  2. Der Zweck der Aktivitäten von Pro Ethica ist es nicht, der Zivilgesellschaft und der politischen Sphäre irgendwelche Positionen aufzudrängen, sondern durch Reflexion und Argumentation – in Einklang mit den Grundsätzen dieser Charta – Einfluss auf die Akteure dieser beiden Entitäten auszuüben. Ebenso bezweckt der Verein keine ethischen Sanktionen für die Handlungen von natürlichen oder juristischen Personen, Gruppierungen oder Institutionen. Im Rahmen des Voranbringens seiner Ziele engagiert sich Pro Ethica aber dafür, Handlungen moralisch zu bewerten.

Strategie und Mittel

  1. Pro Ethica nimmt keine Aufträge an. Hingegen akzeptiert der Verein alle durch die Statuten vorgesehenen Ressourcen. Er macht jede externe Finanzierungsquelle publik, ausser im Fall einer Bitte um Anonymität. In einem solchen Fall wird nur die Höhe des Beitrages offengelegt.
  2. Beim Ausüben und Voranbringen seiner Tätigkeiten kann Pro Ethica Dritten – natürlichen und juristischen Personen, Gruppierungen oder Institutionen – Aufträge anvertrauen. In diesem Fall sind die Bedingungen für das Aussprechen und Durchführen des Auftrages insbesondere durch die vorliegende Charta geregelt.
  3. Beim Ausüben und Voranbringen seiner Tätigkeiten kann Pro Ethica mit Dritten – natürlichen und juristischen Personen, Gruppen oder Institutionen – zusammenarbeiten. Die Bedingungen der Zusammenarbeit sind insbesondere durch die vorliegende Charta geregelt.
  4. Pro Ethica veröffentlicht regelmässig und unentgeltlich einen Bericht über den Stand seiner Arbeit, ob diese innerhalb des Vereins, durch Zusammenarbeit mit Dritten oder durch einen externen Auftrag zustande gekommen ist.

Statuten

Name und Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen Pro Ethica – Thinktank en sciences morales (nachfolgend der „Verein“) besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Artikel 2

1 Der Sitz des Vereins befindet sich in Genf.
2 Der Sitz kann durch Entscheid der Generalversammlung an einen anderen schweizerischen Ort verlegt werden.
3 Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit.

Zweck

Artikel 3

Der Verein bezweckt:

  • das vertiefte Nachdenken über die im zeitgenössischen sozio-ökonomischen Kontext handlungsweisenden ethischen Normen, mittels der Ausarbeitung einer Methodologie, analytischer Instrumente und eines theoretischen Rahmens um die Stellung der verschiedenen Akteure diesen Normen gegenüber zu bewerten;
  • das Identifizieren der die zeitgenössischen ethischen Debatten strukturierenden Themen und das Erarbeiten von Handlungsvorschlägen zwecks einer Verbesserung des moralischen Gewebes der Gesellschaft;
  • das Zusammentragen, Unterhalten und Verbreiten der für die obigen Ziele relevanten Kenntnisse.

Ressourcen

Artikel 4

1 Der Verein kann über aus folgenden Quellen stammende Ressourcen verfügen:
- Spenden;
- Bürgschaften;
- öffentliche und private Subventionen;
- Mitgliederbeiträge;
- andere mit Gesetz und internem Reglement in Einklang stehende Ressourcen.
2 Die Gelder werden zweckgerecht eingesetzt.
3 Die Generalversammlung setzt die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags fest. Der Vorstand unterbreitet der Generalversammlung diesbezüglich einen Vorschlag.
4 Die Generalversammlung entscheidet über die Annahme des provisorischen Budgets für jedes Amtsjahr. Der Vorstand unterbreitet der Generalversammlung diesbezüglich einen Vorschlag.

Artikel 5

1 Die Aktiva des Vereins sind ausschliesslich für die im Artikel 3 der vorliegenden Statuten vorgesehenen Zwecke bestimmt.
2 Allfällige Überschüsse am Jahresende können den Reserven zugewiesen werden. In keinem Falle können sie an die Vereinsmitglieder verteilt werden. Diese Zuweisung ist Gegenstand eines Beschlusses der Generalversammlung. Die Verwendung der Reserve ist durch den Vorstand zu entscheiden, muss aber in jedem Fall den im Artikel 3 der vorliegenden Statuten beschriebenen Zwecken entsprechen.

Mitgliedschaft

Artikel 6

1 Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
2 Aufnahmegesuche werden an den Vorstand gerichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und informiert die Generalversammlung, welche darüber befindet.

Artikel 7

Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod;
- durch Austritt, wobei das an den Vorstand gerichtete Austrittsschreiben mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung abzuschicken ist;
- durch Ausschluss, wobei der Ausschlussentscheid vom Vorstand aus berechtigten Gründen zu fällen ist, und eine 30 Tage währende Möglichkeit zum Rekurs vor der Generalversammlung besteht;
- durch das Nichtzahlen des Mitgliederbeitrags während mehr als eines Jahres.

Organe

Artikel 8

Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung;
2. der Vorstand;
3. die Revisionsstelle.

1. Generalversammlung

Artikel 9

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, welche zum Datum der Versammlung den Jahresbeitrag geleistet haben.
2 Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können wenn immer notwendig auf Verlangen des Vorstands oder eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
3 Die Generalversammlung ist entscheidungskompetentt, unabhängig von der numerischen Anwesenheit der Mitglieder.
4 Der Vorstand teilt den Mitgliedern das Datum der ordentlichen Generalversammlung schriftlich und mindestens 30 Tage im Voraus mit. Die Traktandenliste wird den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage im Voraus zugestellt.
5 Jedweder Vorschlag betreffend die Traktandenliste, Abstimmungen, Statutenänderungen oder einen Zusammenschluss mit anderen Vereinen muss dem Vorstand schriftlich und mindestens zehn Tage vor der Versammlung zugestellt werden.
6 Die Generalversammlung entscheidet über das Eintreten betreffend nicht auf der Traktandenliste eingetragener Themen.
7 Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Im Falle von gleicher Stimmenzahl fällt die Entscheidung dem Präsidenten zu.
8 Für Statutenänderungen, Vereinsauflösung, Entscheidungen über das Verfügen seiner Güter im Fall einer Auflösung sowie über einen Zusammenschluss mit anderen Vereinen sind folgende zwei Bedingungen erforderlich:

  1. die qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln plus einer Stimme der anwesenden oder vertretenen Mitglieder;
  2. das Quorum von mindestens der Hälfte der Mitglieder.

9 Eine Frist von mindestens sieben Tagen ist sowohl für die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung als auch für das Mitteilen der Traktandenliste notwendig. Keine weiteren Änderungen der Traktandenliste vor der Versammlung sind vorgesehen.

Artikel 10

1 Die Generalversammlung hat folgende unveräusserlichen Befugnisse:
- Annahme des Protokolls der vorhergehenden Generalversammlung;
- Wahl der Mitglieder des Vorstands;
- Wahl der Revisionsstelle;
- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;
- Annahme des vom Vorstand unterbreiteten provisorischen Budgets;
- Beschluss über die auf der Traktandenliste befindlichen Geschäfte;
- Eintretensentscheid betreffend nicht auf der Traktandenliste befindliche Geschäfte;
- Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeträge;
- Beschluss über Statutenänderungen;
- Beschluss über die Auflösung des Vereins.
2 Jedes verhinderte Mitglied kann sich für die Generalversammlung vertreten lassen und für die Ausübung seiner Befugnisse ein anderes Mitglied bevollmächtigen.
3 Jedes anwesende Mitglied kann nicht mehr als zwei Vollmachten halten.
4 Der Generalversammlung steht der Präsident vor.
5 Die Abstimmungen erfolgen durch Hochhalten der Hände. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern erfolgt eine geheime Abstimmung.

2. Vorstand

Artikel 11

1 Der Vorstand unternimmt alle für die Erfüllung der Vereinszwecke erforderlichen Handlungen. Er besitzt die weitreichendsten Vollmachten für die Geschäftsführung, immer im Rahmen der Vereinszwecke und unter Vorbehalt der von der Generalversammlung ausgehenden Beschlüsse.
2 Der Vorstand besteht aus mindestens einem Präsidenten, einem Sekretär, sowie einem Schatzmeister.
3 Die Mandatsdauer beträgt ein Jahr. Es besteht keinerlei Erneuerungsbegrenzung.
4 Der Vorstand trifft sich so oft als es die Vereinsgeschäfte bedingen.
5 Das Amt des Vorstandsmitglieds wird nicht entschädigt.

Artikel 12

1 Der Vorstand trifft sich auf Einberufung des Präsidenten oder der Hälfte der Mitglieder, so oft als es die Vereinsgeschäfte bedingen und mindestens alle sechs Monate.
2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Im Fall von gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
3 Beschlüsse können auch zirkular durch die Unterschriften einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefällt werden, unter der Voraussetzung, dass der Vorschlag allen Vorstandsmitgliedern unterbreitet worden ist.
4 Der Vorstand kann Vereinsmitglieder oder Aussenstehende mit den Vereinszwecken dienlichen Aufgaben beauftragen.

3. Revisionsstelle

Artikel 13

Die Generalversammlung ernennt jedes Jahr eine unabhängige Revisionsstelle, welche das Rechnungswesen des Vereins prüft und mindestens einmal pro Jahr punktuelle Kontrollen durchführt.

Amtsjahr

Artikel 14

Das Amtsjahr beginnt am 1. Januar und geht am 31. Dezember jedes Kalenderjahres zu Ende.

Auflösung und Liquidierung

Artikel 15

Im Falle einer Auflösung des Vereins werden seine Aktiva vollumfänglich einer analoge Ziele verfolgenden Institution überwiesen.

Haftung

Artikel 16

1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.2Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Geltendes Engagement

Artikel 17

Ein Engagement des Vereins ist geltend durch die gemeinsame Unterschrift von i) Präsident und Sekretär, ii) Präsident und Schatzmeister, oder iii) Sekretär und Schatzmeister. Die in den vorliegenden Statuten vorgesehenen Entscheidungsprozeduren gelten in jedem Fall.

Internes Reglement

Artikel 18

Die Bestimmungen der vorliegenden Statuten können durch ein internes Reglement, welches verschiedene durch die Statuten nicht vorgesehene Punkte – namentlich die Funktionsweise des Vereins – behandelt, ergänzt werden.

Inkrafttreten der Statuten

Artikel 19

Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Gründungsgeneralversammlung am 8. August 2011 in Genf in Kraft.